Aufgrund der Verordnung „27/1995. (VII. 25.) NM” führt der arbeitsmedizinische Dienst als Grunddienstleistung u.a. die folgenden Tätigkeiten durch: Eignungsuntersuchung für Arbeitskreise, Prüfung gesundheitsschädigender Effekte von Arbeitsbedingungen und der Arbeit, Beratung für personale Schuztausrüstung, arbeitsgebundene Impfungen, Eignunsuntersuchung für Bedienererlaubnis, Kraftfahrzeugfahrer und Staplerfahrer.

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